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Recep Tayyip Erdoğan: Böhmermann darf Teile des Schmähgedichts nicht wiederholen

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Erfolg für den türkischen Präsidenten: Große Teile des Schmähgedichts von Jan Böhmermann dürfen von ihm nicht erneut veröffentlicht werden. Der kündigt Berufung an.
Jan Böhmermann darf große Teile seines Gedichts über den türkischen
Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan weiterhin nicht öffentlich wiederholen.
Das hat das Landgericht Hamburg im zivilrechtlichen Rechtsstreit
entschieden. Es gab damit einer Unterlassungsklage von Erdoğans
Anwälten nach Paragraf 185 des Strafgesetzbuches wegen Beleidigung
recht.
Böhmermanns Anwalt Christian Schertz kündigte an, gegen das Urteil Berufung einlegen zu wollen. Das Landgericht habe bei seinem Beschluss die Kunstfreiheit „nicht hinreichend berücksichtigt“. Erdoğans Anwalt Michael-Hubertus von Sprenger begrüßte das Urteil dagegen. „Hier zeigt sich der Rechtsstaat“, sagte von Sprenger. Von dem Verbot seien 80 Prozent des Gedichts abgedeckt. Für ihn seien die verbliebenen 20 Prozent kein Grund, den Beschluss anzufechten. Die Entscheidung darüber treffe letztlich aber natürlich sein Mandant.
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob Böhmermann die Grenzen zwischen der Kunst- und
Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzte, als
er in seiner ZDF-Sendung Neo Magazin Royale ein Schmähgedicht über Erdoğan verlas.

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