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Verbraucher: Entlassung von Nachlassverwalter nur bei Pflichtwidrigkeit

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Celle (dpa/tmn) – Erben sind verpflichtet, die Verbindlichkeiten des Verstorbenen zu begleichen. Um dies sicherzustellen, lässt sich eine Nachlassverwaltung
Celle (dpa/tmn) – Erben sind verpflichtet, die Verbindlichkeiten des Verstorbenen zu begleichen. Um dies sicherzustellen, lässt sich eine Nachlassverwaltung beantragen. Der eingesetzte Nachlassverwalter darf nur entlassen werden, wenn er sich pflichtwidrig verhält.
Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über einen Beschluss des Oberlandesgerichtes (OLG) Celle (Az.: 6 W 107/16) . In dem verhandelten Fall hatte der Erblasser jemanden Grundstücke vermacht. Der Bedachte beantragte eine Nachlassverwaltung aus Sorge davor, dass er das Vermächtnis durch das Verhalten oder die Vermögenslage der eigentlichen Erben nicht erhalten könnte. Dem Antrag wurde stattgegeben und den Erben die Verfügungsmacht über den Nachlass entzogen.

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