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Arbeit: Nach Kündigung drei Wochen Zeit für Klage

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Berlin (dpa/tmn) – Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung eingereicht werden. Ansonsten ist sie unzulässig. Außerhalb
Berlin (dpa/tmn) – Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung eingereicht werden. Ansonsten ist sie unzulässig. Außerhalb dieser Frist ist es allerdings immer noch möglich, eine falsche Kündigungsfrist mit einer Klage anzugreifen.
In dem verhandelten Fall wurde einer Frau in der Probezeit gekündigt. Die Kündigungsfrist betrug vereinbarungsgemäß zwei Wochen. Der Arbeitgeber kündigte fristgerecht zum 30. September und vorsorglich zum nächstmöglichen Termin.
Da die Kündigung aber erst am 22. September zugegangen war, wurde sie erst zum 6.

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