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Alternative für Deutschland: Verfassungsschutz darf AfD nicht als Prüffall bezeichnen

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Das Verwaltungsgericht Köln hat einem Eilantrag der AfD stattgegeben. Für die Bezeichnung einer Partei als Prüffall gebe es keine Rechtsgrundlage.
Der Verfassungsschutz darf die AfD nicht als Prüffall bezeichnen. Das Verwaltungsgericht Köln untersagte der Behörde diese Bezeichnung der Partei. Damit hatte ein Eilantrag der AfD Erfolg. Das Bundesverfassungsschutzgesetz enthalte keine Rechtsgrundlage für die
öffentliche Bekanntmachung, dass eine Partei ein sogenannter Prüffall
sei, teilte das Gericht mit.
Mitte Januar war bekannt geworden, dass der Verfassungsschutz die AfD bundesweit als Prüffall eingestuft hatte. Erst im nächsten Schritt, dem Verdachtsfall, ist eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln möglich. Sogenannte V-Leute und die Überwachung von Telekommunikation kommen aber auch hier nicht zum Einsatz. Das ist nur erlaubt, wenn eine Organisation als Beobachtungsobjekt eingestuft wird.

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