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Steuer-Rat: Kinder-Steuerfreibetrag gilt nach Trennung für beide Eltern

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Der Kinderfreibetrag für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung eines Kindes steht grundsätzlich beiden Eltern zu.
Berlin (dpa/tmn) – Elternteile, die sich nur gelegentlich um die Betreuung des Kindes kümmern können, haben trotzdem Anspruch auf den Steuerfreibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung.
« Beantragt der im Wesentlichen betreuende Elternteil die Übertragung des Freibetrags allein auf ihn, kann der andere Elternteil widersprechen », erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler mit Blick auf ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Az.: 9 K 20/19).
Im Urteilsfall klagte ein Vater, der mit seiner geschiedenen Ehefrau ein Umgangsrecht vereinbart hatte. Er betreute seinen Sohn jedes zweite Wochenende.

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