Die Schuldenbremse beruht auf derselben Vorgabe, die das Bundesverfassungsgericht für die Klimapolitik geltend gemacht hat: auf…
A m Beispiel zur Verpflichtung zum Klimaschutz hat uns das Bundesverfassungsgericht im März 2021 vor Augen geführt, dass das Grundgesetz unter bestimmten Voraussetzungen die politischen Akteure zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen hinweg verpflichtet. Das Gericht spricht von intertemporaler Freiheitssicherung, durch die eine einseitige Lastenverlagerung in die Zukunft – hier bezogen auf die Minderung der Treibhausgase – verhindert wird. Was vielen daran neu erscheint, ist seit Inkrafttreten des Grundgesetzes eine verfassungsrechtliche Vorgabe. Es handelt sich um eine Grundfrage, seit es moderne Verfassungsstaaten gibt: nämlich politikbegrenzende Regelungen zur Staatsverschuldung. Zwar sind die Details zur Regelung einer Schuldenbremse im Grundgesetz 1969 und 2009 neu gefasst worden, weil Nachschärfungsbedarf bestand. Schon immer aber war es so, dass es einfachen regierungsbildenden Mehrheiten im Bundestag und in den Landtagen verfassungsrechtlich untersagt ist, den Staat auf Kosten künftiger Generationen übermäßig zu verschulden. Das betrifft insbesondere konsumtive Ausgaben, durch die bestimmte Wählergruppen angesprochen und gebunden werden sollen. Die jetzige Schuldenbremse ist im Frühjahr 2009 nach dem Schock der Finanzmarktkrise geschaffen worden, die gigantische Staatsausgaben nach sich gezogen hatte. Sie setzt der tagespolitischen Einnahmen- und Ausgabengestaltung zum Schutz künftiger Generationen, also zur intertemporalen Freiheitssicherung, verbindliche Grenzen, indem sie übermäßige Vorbelastungen untersagt. Innerhalb dieses Rahmens kann die jeweilige politische Mehrheit frei gestalten. Geht sie aber darüber hinaus, verstößt sie gegen das Grundgesetz, das ganz bewusst nur mit Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat geändert werden kann.