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AfD: OVG Münster billigt Einstufung als Verdachtsfall

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Der Verfassungsschutz darf die Partei damit weiter mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten. Zentral für das Urteil war auch die Frage, ob die AfD ein grundgesetzwidriges, ethnisch-homogenes Volksverständnis vertrete.
Der Verfassungsschutz darf die AfD als rechtsextremen Verdachtsfall einstufen. Das entschied am Montagmorgen das Oberverwaltungsgericht in Münster. Der Verfassungsschutz führt die AfD seit 2021 als Verdachtsfall. Die Partei wehrte sich in dem Berufungsverfahren dagegen. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Köln den Verfassungsschützern recht gegeben, das war 2022. Die Richter sahen ausreichend Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD.
Dies wurde nun in Münster bestätigt. Damit darf der Verfassungsschutz auch weiterhin nachrichtendienstliche Mittel zur Beobachtung der Partei einsetzen.
Zur Urteilsbegründung sagte Richter Gerald Buck, nach Überzeugung des Senats lägen „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte“ dafür vor, dass die AfD Bestrebungen verfolge, die gegen die Menschenwürde etwa von Migranten und Muslimen sowie gegen das Demokratieprinzip gerichtet seien.
Er betonte aber auch, dass ein Verdacht noch nicht automatisch bedeute, dass dieser sich bestätige. Gerade für die Klärung sei der Verfassungsschutz zuständig. Buck beschrieb das mit einem Vergleich: Schrille ein Rauchmelder, sei die Polizei befugt, sich Zugang zu der Wohnung zu verschaffen, wenn niemand öffne. Das bedeute aber noch nicht, dass es tatsächlich brenne. Sei dies nicht der Fall, müsse die Polizei sich zügig zurückziehen.
Das ändere aber nichts daran, dass ihr Einsatz verhältnismäßig gewesen sei. Die Annahme, schrille der Rauchmelder, brenne es auch, sei aber falsch. Auch die Junge Alternative und der Flügel müssen beziehungsweise mussten demnach hinnehmen, dass der Verfassungsschutz sie beobachtet beziehungsweise beobachtete. Entsprechende sachliche Erläuterungen des Verfassungsschutzpräsidenten dazu seien angemessen.
Im Verfahren war es unter anderem um die Frage gegangen, ob die Partei ein grundgesetzwidriges, ethnisch-homogenes Volksverständnis vertrete.

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