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Mildere Sanktionen

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Bußgeldstellen nehmen es offenbar mit dem Schutz persönlicher Daten nicht immer so genau. Das erwies sich in Rheinland-Pfalz als unzulässig – und könnte nun Verkehrssündern generell nutzen.
Er war kein notorischer Raser oder Drängler, trotzdem wurde der Mann geblitzt. Das Vergehen: Er war mit seinem VW Golf Variant auf der A61 bei Waldlaubersheim zu dicht aufgefahren. Der Mann war mit 123 Kilometern pro Stunde unterwegs, das war erlaubt. Aber er hätte rund 60 Meter Abstand halten müssen – das tat er nicht. Dem Fahrzeug vor ihm kam er auf bis zu 27 Metern nahe. So zeichnete es eine temporär installierte Brückenkamera auf. Der Mann sollte 75 Euro bezahlen und einen Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg erhalten. Vor allem gegen den Punkt setzte sich der Fahrer zur Wehr, es wäre sein erster Eintrag in Flensburg gewesen. Auch vor Gericht machte er geltend, das vorausfahrende Fahrzeug sei kurz zuvor auf seine Spur gewechselt, nur deshalb sei er so dicht aufgefahren. Am Ende kam es darauf gar nicht an: Ein offenbar typischer Datenschutzverstoß der Behörde bewahrte den Golf-Fahrer vor Schlimmerem – und könnte auch viele andere Verkehrssünder hoffen lassen, glimpflicher davonzukommen. Die Behörden nehmen es mit dem Datenschutz offenbar nicht immer so genau, was sich vor Gericht günstig für die Betroffenen auswirken kann. Zugunsten des Fahrers Im Fall des Golf-Fahrers hatte die Zentrale Bußgeldstelle in Rheinland-Pfalz einen Anhörungsbogen an den Halter des Fahrzeugs versandt, wie es üblich ist. Zeitgleich stellte sie eine Anfrage an das»Fahrerlaubnisregister« in Flensburg. So wollte sie ermitteln, ob der Mann dort bereits einschlägig verzeichnet war.

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