In Berlin war eine muslimische Bewerberin nicht für den Grundschuldienst zugelassen worden – wegen ihres Kopftuchs. Ein Gericht sprach ihr nun Entschädigung zu.
Das Land Berlin darf muslimische Bewerberinnen nicht pauschal von einer Anstellung als Grundschullehrerin ausschließen, weil sie ein Kopftuch tragen. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin in einem Berufungsverfahren entschieden. Es verurteilte Land zudem zu einer Entschädigungszahlung von insgesamt 8.680 Euro wegen Benachteiligung.
Die Klägerin, eine kopftuchtragende Muslima, hatte im Jahr 2008 ihr zweites Staatsexamen abgelegt und
ist seitdem berechtigt, in der Unterstufe zu unterrichten. Nach mehreren
Jahren als islamische Religionslehrerin bewarb sich die Frau im Jahr
2014 auf eine der vielen unbesetzten Stellen in Berlins
allgemeinbildenden Schulen. Im Bewerbungsverfahren war ihr gesagt worden, sie habe wegen des Berliner Neutralitätsgesetzes keine
Chance auf einen Arbeitsplatz an einer allgemeinbildenden Schule, sondern lediglich Aussichten auf
eine Anstellung an einer Berufsschule. Das
Berliner Neutralitätsgesetz schreibt vor, dass Polizisten, Lehrer
und Justizmitarbeiter im Dienst keine religiös geprägten Kleidungsstücke
tragen dürfen. Sie zog vor Gericht.
In erster Instanz im April vergangenen Jahres war sie noch gescheitert. Das Arbeitsgericht argumentierte, das Verbot religiöser Kleidung gelte für alle Religionen. Dieses Urteil wurde nun in
zweiter Instanz aufgehoben. Berlin soll der Frau zwei Monatsgehälter zahlen und zwei Drittel der Verfahrenskosten tragen. «Wir sind sehr zufrieden und erleichtert», sagte Klägeranwältin Maryam Haschemi. Das Land kann das Urteil anfechten.
In seinem Urteil bewertete das Gericht nicht die Verfassungsmäßigkeit des Neutralitätsgesetzes, sondern versuchte, dieses verfassungskonform auszulegen. Demnach hätte die Schulverwaltung bei der Klägerin von Ausnahmemöglichkeiten Gebrauch machen können. Stattdessen wurde ihr eine Beschäftigung als Grundschullehrerin pauschal verwehrt, so die Richter. Eine solche Benachteiligung wäre nach Ansicht der Kammer nur dann mit der Verfassung vereinbar, wenn von der Kopftuch tragenden Lehrerin «eine konkrete Gefährdung für den Schuldfrieden» ausgehe. Diesen Nachweis habe das Land aber nicht erbracht.
Einen Vergleich, wonach
sie anstelle eines Kopftuchs ihr Haar auch mit einer Perücke bedecken
könne, hatte die junge Frau abgelehnt. Perücken seien
«weltanschaulich neutral», hatte das Land Berlin argumentiert. Das sei für die Klägerin jedoch «aus
Glaubensgründen nicht in Frage» gekommen, hatte ihre Anwältin erklärt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in zwei Urteilen ein pauschales Kopftuchverbot für unzulässig erklärt. Zum Tragen von Kopftüchern an Schulen gibt es in den Bundesländern
unterschiedliche Regelungen. Berlin beruft sich auf das
Neutralitätsgesetz des Landes, die Bewerberin hingegen auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts , das ein pauschales Kopftuchverbot an nordrhein-westfälischen Schulen gekippt hatte.
© Source: http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-02/berlin-lehrerin-kopftuch-gericht-berufungsverfahren-entschaedigung
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